Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Durch Auftragserteilung werden nachstehende Bedingungen Vertragsbestandteil und schließen Einkaufsbedingungen der Abnehmer aus. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Kaufvertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verkäuferin zulässig.
2. An das Kaufangebot ist der Besteller zwei Wochen gebunden. Es gilt als angenommen, wenn es von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wird.
3. Die Angaben in diesen Beschreibungen über die zu liefernden Waren sind als annähernd zu betrachten.
4. Angebotene Preise sind freibleibend. Lieferzeiten sind unverbindlich. Angebote, die auf offensichtlichem Irrtum beruhen, verpflichten die Verkäuferin nicht. Zwischenverkauf und Lieferungsmöglichkeiten in allen Fällen vorbehalten. Vorkommnisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen oder den mit der Lieferung zusammenhängenden Betrieben befreien die Verkäuferin für die Zeit ihrer Dauer von ihren Verpflichtungen. Für Missverständnisse bei telefonischen Angaben haftet die Verkäuferin nicht. Mündliche, telefonische und telegrafische Abmahnungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin gültig.
5. Bei Annullierungen und Stornierungen des ganzen Vertrages oder Teiles eines Vertrages vor Fertigungsbeginn ist die Verkäuferin berechtigt, eine Entschädigung von 10% des stornierten oder annullierten Auftragswertes zu verlangen. Stornierungen oder Annullierungen nach Fertigungsbeginn sind ausgeschlossen.
6. Mit Bestellern, die Vollkaufleute sind, und solchen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, gilt als Gerichtsstand das Amtsgericht Düsseldorf oder das sachlich zuständige Landgericht Düsseldorf als vereinbart. Im übrigen gilt dieser Gerichtsstand auch vereinbart, wenn der Besteller nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat. Er wird weiterhin vereinbart für das gerichtliche Mahnverfahren
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich - ohne Skonto und sonstigem Nachlass - rein netto. Zu diesem Preis treten ab Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende Preis - und Teuerungszuschlag sowie auf behördlicher Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen beruhende Preis - sowie umlagefähige Steuererhöhungen (einschließlich Mehrwertsteuer).
2. Kosten der Transportversicherung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Zahlungen sind in bar an den Sitz der Verkäuferin und nur an diese selbst zu zahlen. Diese ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder Coupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt sie solche dennoch an oder geschieht dieses nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen, auch die Weitergebung zur Prolongation, gelten nicht als erfüllt.
4. Die Verzugszinsen betragen 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Verkäuferin steht es frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Teilzahlungen gelten als zuerst für die ältesten Forderungen geleitet.
6. Gegen den Anspruch der Verkäuferin kann der Käufer nur dann aufrechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
7. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, in Euro sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zahlbar. Ist von der Verkäuferin eine Skontovergütung genehmigt, so gilt diese nur für den reinen Warenwert, nach Abzug von Transportkosten und Rabatten, und hat zur Voraussetzung, dass keine fälligen alten Rechnungen unbezahlt sind. Für die Fälligkeit ist der Tag der Lieferung maßgebend. Vertreter der Verkäuferin sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
8. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für Kreditwährung nicht geeignet sind, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen oder vom Vertrag zurück zu treten.
9. Bei Zahlungsverzug werden alle Rechnungsbeträge, unabhängig davon, ab Zahlungsziele vereinbart sind, sofort fällig.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die die Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum der Verkäuferin. Wird die Ware oder die daraus hergestellten Sachen vom Käufer weiter veräußert, gehen die für den Käufer aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten zur Sicherung der bezeichneten Forderungen an die Verkäuferin über, und zwar in Höhe des Kaufpreises zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Bei Verarbeitung mit anderen Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware in diesem Sinne. Der Käufer ist zur Verfügung über die gekauften Sachen nur im Rahmen eines üblichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin unverzüglich Zugriffe dritter Personen anzuzeigen. Werden die Sachen von dritter Seite gepfändet, trägt die Kosten der Intervention, insbesondere eines Interventionsprozesses, der Käufer so lange, bis der pfändende Gläubiger sie dem Lieferanten erstattet hat. Die Kosten gelten als Nebenforderung.
3. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Käufer ohne weiteres zurück und abgetretene Forderungen stehen dem Käufer wieder zu.
4. Ist der Käufer mit der Zahlung im Verzug, ist er verpflichtet, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware auf Verlangen der Verkäuferin sofort heraus zu geben. Die Verkäuferin ist berechtigt, die heraus gegebene Ware im Wege des freien Verkaufes zu veräußern. Sie wird den Erlös nach Abzug der Kosten dem Käufer gutschreiben. Die eventuell verbleibende Restforderung bleibt bestehen.
IV. Gewährleistung
1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu überprüfen. Beanstandungen sind nur zehn Tage nach Empfang der Waren zulässig und schriftlich zu begründen. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung der Verkäuferin zurück gesandt werden.
2. Soweit seitens des Käufers berechtigte Beanstandungen geltend gemacht werden können, und deshalb berechtigte Gewährleistungsansprüche erhoben werden können, beschränken sich diese auf Wandlung oder Mindestanspruch unter ausdrücklichem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Schäden.
3. Ware, die mit der Firma des Käufers oder sonstigen vom Käufer gewünschten Zeichen versehen ist, ist von der Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der gelieferten Ware um Ware mit erheblichen Abweichungen der Qualität oder der Verarbeitung handelt. Ware, die sich nicht im Lieferzustand befindet, wird ebenfalls nicht zurückgenommen.
Wichtig
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.